Nachricht für die Binnenschifffahrt Nr.: 05/24 CH (Aufrechterhaltung der Anordnungen aus NfB 02/21 CH vom 28.01.2021) Streckenabschnitt Rheinfelden – Basel-Landesgrenze (Rhein-km 149,000 bis Rhein-km 170,000)

Fachgerechtes Festmachen der Fahrzeuge (Schiffe)
Anordnung vorübergehender Art gemäss § 1.22 Rheinschifffahrtspolizeiverordnung sowie Art. 2 Abs. 1 Bst. a der Verordnung des UVEK über die Geltung von rheinschifffahrtspolizeilichen Vorschriften auf der Rheinstrecke Basel – Rheinfelden
(Rhein-km 149,00 bis Rhein-km 170,000)
Ergänzend zur Hafenordnung für die Rheinhäfen beider Basel (HO), dem ADN, der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (RheinSchPV) sowie der Verordnung des UVEK über die Geltung von rheinschifffahrtpolizeilichen Vorschriften auf der Rheinstrecke Basel – Rheinfelden («Hochrhein-SchPV») gelten die folgenden Anordnungen:
1. Die Mindestbruchkraft der zum Festmachen verwendeten Seile hat dem Eintrag Nr. 39 im Schiffsattest zu entsprechen. Angaben zur Mindestbruchkraft und Identifizierung der verwendeten Seile sind vom Hersteller / Verkäufer einzuholen (Werkzeugnis nach EN 10 204; Abnahmeprüfzeugnis 3.1 B).
2. Gemäss § 24, Abs. 1 Hafenordnung für die Rheinhäfen beider Basel sind die Schiffe fachge-recht festzumachen. Darunter verstehen wir mindestens einen Vorausdraht (Vorleine), einen Laufdraht (Vorspring) und achtern einen Beidraht (Achterleine) jeweils von ausreichender Länge. Zudem muss gemäss § 24, Abs. 2 Hafenordnung für die Rheinhäfen beider Basel jedes Schiff auf Strom (sofern kein Ankerverbot besteht) verankert werden und nach Möglichkeit für sich allein am Ufer befestigt werden.
3. Für das Festmachen von Fahrzeugen, die dem ADN unterliegen, sind während des Ladens und Löschens ausser reinen Drahtseilen auch Seile in einer Kombination aus Stahl und Kunst-stoff zulässig, sofern die im Schiffsattest eingetragene Mindestbruchkraft allein durch die Stahldrahtlitzen erreicht wird und dies aus dem Abnahmeprüfzeugnis hervorgeht.
4. Für das Festmachen von Fahrzeugen, die dem ADN unterliegen und bei denen
Container ein- und ausgeladen werden, sind alle Seilarten zulässig, sofern deren
Mindestbruchkraft dem Eintrag im Schiffsattest entspricht.
5. Bei Erreichen der Hochwassermarke I (Pegel Basel-Rheinhalle 700 cm) wird ein fachgerechtes
Setzen des Ankers sowie ein zusätzliches voraus stehendes Seil zwingend erforderlich.
6. Bei den Löschstellen TAU AG im Auhafen Muttenz und VARO Energy Tankstorage AG in Birsfelden
muss in jedem Fall während des gleichzeitigen Löschens von zwei Tankschiffen das an
Land liegende Schiff vom Vorschiff aus mit zwei Vorausdrähten festgemacht werden.
Bei Erreichen der Hochwassermarke I sind zusätzlich die Seile gemäss vorstehender Nr. 5
auszubringen.

Zusätzlich sind die Lade-/Löschvereinbarungen der Flüssiggut-Umschlagsfirmen in den südlichen
Häfen zu beachten.

Auskünfte erteilt die Revierzentrale Basel: +41 61 639 95 30 / UKW-Kanal 18.
Vielen Dank für die Kenntnisnahme und allzeit gute Fahrt.

Schnellzugriff

Schweizerische Vereinigung für Schifffahrt und Hafenwirtschaft
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T: +41 (0)61 631 29 19  |  E: info@svs-ch.ch