Streckenabschnitt Mittlere Rheinbrücke Basel – Unterer Vorhafen Schleuse Birsfelden (Rhein-km 166,530 bis Rhein-km 163,620) Zuhilfenahme von Hilfsantrieben verboten

Anordnung vorübergehender Art gemäss § 1.22 Rheinschifffahrtspolizeiverordnung sowie Art. 2 Abs. 1, Bst. a der Verordnung des UVEK über die Geltung von rheinschifffahrtspolizeilichen Vorschriften auf der Rheinstrecke Basel - Rheinfelden
Ergänzend zu Abschnitt 2, Art. 9 der Verordnung des UVEK über die Geltung von rheinschiff-fahrtspolizeilichen Vorschriften auf der Rheinstrecke Basel-Rheinfelden gilt für alle Schiffe auf der Fahrt durch das Stadtgebiet Basel von der Mittlere Rheinbrücke (Rhein-km 166,530) bis unterer Vorhafen Schleuse Birsfelden (Rhein-km 163,620), dass das Erreichen in der Bergfahrt von einer Mindestgeschwindigkeit von 4 km/h gegen das Ufer gemessen, aus eigener Kraft erfolgen muss.
Die Zuhilfenahme von Hilfsantrieben wie Bugstrahleinrichtungen zur Erreichung der Mindestgeschwindigkeit ist nicht zulässig.
Kann die Mindestgeschwindigkeit nicht erreicht werden, so muss Schlepphilfe in Anspruch genommen werden.
Die Schleppdienstleistung ist bei der Revierzentrale Basel möglichst frühzeitig anzufordern bzw. anzumelden.
Auskünfte erteilt die Revierzentrale Basel: +41 61 639 95 30 / UKW-Kanal 18.
Wir danken für die Kenntnisnahme sowie Einhaltung der Vorschriften und wünschen allzeit gute Fahrt.

Dienstag, Juli 2, 2019
 
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