Fachgerechtes Festmachen der Fahrzeuge (Schiffe) (Ersetzt NfB Nr. 10/07 A vom 11.05.2007) (Rhein-km 149,00 –Rhein-km 170,00)

Aufgrund von § 1.22 Nr. 1 und 2 RheinSchPV für den schweizerischen Stromabschnitt wird folgen-de schifffahrtspolizeiliche Anordnung erlassen:
1. Die Mindestbruchkraft der zum Festmachen verwendeten Seile hat dem Eintrag Nr. 39 im Schiffsattest zu entsprechen. Angaben zur Mindestbruchkraft und Identifizierung der verwendeten Seile sind vom Hersteller / Verkäufer einzuholen (Werkzeugnis nach EN 10 204; Abnahmeprüfzeugnis 3.1 B).
2. Gemäss § 24 Abs. 1 Hafenordnung für die Rheinhäfen beider Basel sind die Schiffe fachge-recht festzumachen. Darunter verstehen wir mindestens einen Vorausdraht (Vorleine), einen Laufdraht (Vorspring) und achtern einen Beidraht (Achterleine) jeweils von ausreichender Länge. Zudem muss gemäss § 24 Abs. 2 Hafenordnung für die Rheinhäfen beider Basel jedes Schiff auf Strom (sofern kein Ankerverbot besteht) verankert werden.
3. Für das Festmachen von Fahrzeugen, die dem ADN unterliegen, sind während des Ladens und Löschens ausser reinen Drahtseilen auch Seile in einer Kombination aus Stahl und Kunststoff zulässig, sofern die im Schiffsattest eingetragene Mindestbruchkraft allein durch die Stahldrahtlitzen erreicht wird und dies aus dem Abnahmeprüfzeugnis hervorgeht.
4. Für das Festmachen von Fahrzeugen, die dem ADN unterliegen und bei denen Container ein- und ausgeladen werden, sind alle Seilarten zulässig, sofern deren Mindestbruchkraft dem Eintrag im Schiffsattest entspricht.
5. Bei Erreichen der Hochwassermarke I (Pegel Basel-Rheinhalle 700 cm) wird ein fachgerech-tes Setzen des Ankers sowie ein zusätzliches voraus stehendes Seil zwingend erforderlich.
6. Bei den Löschstellen TAU AG im Auhafen Muttenz und VARO Energy Tankstorage AG in Birs-felden muss in jedem, Fall während des gleichzeitigen Löschens von zwei Tankschiffen das an Land liegende Schiff vom Vorschiff aus mit zwei Vorausdrähten festgemacht werden. Bei Erreichen der Hochwassermarke I sind zusätzlich die Seile gemäss vorstehender Nr. 5 auszubringen.

Mittwoch, Februar 7, 2018
 
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