Gemäss § 6.20 Nr. 1 Buchstabe e Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (RheinSchPV) müssen Fahrzeuge auf Strecken, die durch das Zeichen A.9 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, ihre Ge-schwindigkeit so einrichten, dass Wellenschlag oder Sogwirkungen, die Schäden an stillliegenden oder in Fahrt befindlichen Fahrzeugen oder Schwimmkörpern oder an Anlagen verursachen kön-nen, vermieden werden. Sie müssen ihre Geschwindigkeit rechtzeitig vermindern, jedoch nicht un-ter das Mass, das zu ihrer sicheren Steuerung notwendig ist.
Die Signalisationen (Tafelzeichen) beim Regioport Basel, Rhein-Km 169,00, sind zu beachten. Die Geschwindigkeit ist entsprechend einzurichten sowie die weiteren gesetzlichen Vorgaben sind ein-zuhalten.
Mittwoch, April 11, 2018